Geschäftsbedingungen EMEA / APAC

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Produkten

Gültig für alle Verträge, die mit der Swissbit AG, der Swissbit Germany AG und Swissbit Japan Inc. abgeschlossen werden.

Stand: 19. April 2023

 

1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind für alle Verkäufe von Waren durch den Verkäufer bindend, wenn sie in der Ausschreibung des Verkäufers, der Produkt-/Preisliste oder in der Auftragsbestätigung des Verkäufers für geltend erklärt wurden. Bedingungen des Käufers, die von den folgenden Geschäftsbedingungen abweichen, sind nur dann bindend, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich angenommen wurden.
1.2 Wenn die Waren des Verkäufers Standardsoftware enthalten, die auf dem Markt erhältlich ist, einschließlich der zugehörigen Dokumentation, gelten ausschließlich die relevanten Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Drittanbieter, wenn dies dem Käufer vor Vertragsabschluss mitgeteilt wurde und der Käufer die Möglichkeit hatte, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
1.3 Im Sinne der vorliegenden Geschäftsbedingungen gilt der Begriff „Verkäufer“ für die Swissbit AG, Swissbit Germany GmbH und Swissbit Japan Inc., bezieht sich der Begriff „Waren“ auf alle Produkte oder Dienstleistungen, die vom Verkäufer erworben wurden, und bezeichnet der Begriff „Käufer“ den Käufer von Waren vom Verkäufer.
1.4 Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers können von Zeit zu Zeit überarbeitet werden. Alle laufenden Verträge, Bestellungen oder Lieferungen unterliegen den zum Zeitpunkt der Vertragsausfertigung oder Auftragsannahme geltenden Geschäftsbedingungen.

2. Verträge und Werbeprospekte
2.1 Sofern nicht anders angegeben, dienen Werbeprospekte und -kataloge reinen Informationszwecken und sind nicht als verbindliche Verpflichtungen bezüglich der Produkte des Verkäufers anzusehen. Die in technischen Dokumenten enthaltenen Daten sind nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich gewährleistet wird.
2.2 Angebote, die keine Annahmefrist vorschreiben, sind nicht bindend.

3. Preise
3.1 Sofern nicht anders angegeben, gelten die Preise des Verkäufers in US-Dollar. Bei Lieferungen an Käufer verstehen sich die Preise ab Werk (d. h. EXW jeweiliger Lagerort in Deutschland) gemäß den INCOTERMS 2010.
3.2 Falls die Ermittlung der Preise des Verkäufers auf Kosten und Gebühren basiert, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen (einschließlich Währungsparitäten oder Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen usw.) und die sich zwischen der Angebotsabgabe und dem vertraglich vereinbarten Lieferdatum erhöhen, ist der Verkäufer berechtigt, diese Preise und die sonstigen Lieferbedingungen entsprechend anzupassen. Der Verkäufer informiert den Käufer im Voraus, bevor er die geänderten Preise anwendet.
3.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, für die Bestellung(en) des Käufers eine Warenkreditversicherung abzuschließen. Der Verkäufer ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, von einem Vertrag zurückzutreten und Lieferungen zurückzuhalten, sofern der Verkäufer nicht in der Lage ist, eine Warenkreditversicherung für die Bestellungen oder ausstehenden Lieferungen abzuschließen, und zwar ohne Haftung für den Verkäufer.
3.4 Preise in Auftragsbestätigungen gelten für die in der Bestellung angegebenen Waren und Mengen. Mengenänderungen und Warenänderungen führen zu Preisänderungen.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nicht anders angegeben, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort zur Zahlung fällig und müssen spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum beglichen werden, ohne dass ein Skonto oder ein anderer Abzug zulässig ist. Die Zahlungen sind auf ein Bankkonto des Verkäufers, das auf der Rechnung des Verkäufers ausgewiesen ist, und in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung zu leisten. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der fällige Betrag in der auf der Rechnung angegebenen Währung auf ein Konto des Verkäufers überwiesen wurde und dem Verkäufer zur freien Verfügung steht. Eine Diskontierung oder Aufrechnung solcher Forderungen mit Gegenansprüchen des Käufers ist nicht zulässig.
4.2 Wenn der Käufer in Bezug auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen in Verzug ist, ist er ohne vorherige Ankündigung verpflichtet, Verzugszinsen in der gesetzlich maximal zulässigen Höhe ab dem 11. Tag nach Rechnungsdatum zu zahlen.

5. Muster und technische Dokumente
Jede Partei behält sich alle Rechte betreffend Muster, Dokumente und Software vor, die der anderen Partei übergeben werden. Die empfangende Partei erkennt diese Rechte an. Vorbehaltlich der vorherigen und ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der anderen Partei darf die empfangende Partei diese Muster, Dokumente und Software Dritten nicht zugänglich machen und darf sie ausschließlich für den Zweck verwenden, für den sie sie erhalten hat.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Verkäufer bleibt Eigentümer aller von ihm gelieferten Waren, bis der Verkäufer die Zahlung des vereinbarten Betrags vollständig erhalten hat. Nach Abschluss des Vertrags ermächtigt der Käufer den Verkäufer, sich das Eigentum gemäß den Gesetzen der betreffenden Länder in den öffentlichen Registern, die zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden der jeweiligen Länder geführt werden, vorzubehalten und alle diesbezüglichen Formalitäten abzuschließen.

6.2 Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Käufer die Waren auf eigene Kosten zu verwahren und alle erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um die Waren vor Diebstahl, Verlust, Feuer, Wasser und anderen Risiken zu schützen, und die Waren des Verkäufers getrennt von Materialien und Waren zu lagern, die dem Käufer oder einem Dritten gehören, sowie alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Rechtsanspruch des Verkäufers in keiner Weise beeinträchtigt wird.

6.3 Alle Vorteile und Verlustrisiken gehen auf den Käufer über, wenn Waren das Werk des Verkäufers verlassen und an den Spediteur geliefert werden. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Käufers verschoben wird oder sich aus irgendeinem Grund außerhalb der Kontrolle des Verkäufers verzögert, geht das Verlustrisiko zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren das Werk des Verkäufers ursprünglich laut Plan hätten verlassen sollen. Danach werden die Waren auf Rechnung und Risiko des Käufers gelagert und versichert. Der Eigentumsvorbehalt hat keinen Einfluss auf das Verlustrisiko nach Lieferung an den Spediteur.

6.4 Die Verarbeitung und Umwandlung der gekauften Waren erfolgen im Namen des Verkäufers. Das Recht des Verkäufers auf die Waren bleibt bei verarbeiteten und umgewandelten Artikeln bestehen. Wenn Waren zusammen mit anderen Artikeln verarbeitet werden, die nicht dem Verkäufer gehören, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum des neuen Artikels im Verhältnis des objektiven Werts der Waren des Verkäufers zu den anderen verarbeiteten Artikeln zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Waren des Verkäufers mit anderen Artikeln vermischt oder in diese integriert werden. Wenn die Vermischung oder Integration so erfolgt, dass die Waren des Verkäufers als Hauptbestandteil angesehen werden, wird vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer ein anteiliges Miteigentum überträgt.

7. Lieferfrist

7.1 Sofern alle administrativen Formalitäten abgeschlossen und eingehalten wurden, beginnt die vereinbarte Lieferfrist mit dem Erhalt eines schriftlichen Auftrags, dessen technische und kaufmännische Aspekte geklärt werden müssen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung zu ihrem Ablauf erfolgt ist oder wenn der Käufer informiert wurde, dass die Waren lieferbereit sind.

7.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

  • wenn dem Verkäufer Informationen, ohne die der Verkäufer die vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers nicht erfüllen kann, nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden oder eine Verzögerung durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen durch den Käufer verursacht wird.
  • wenn Hindernisse, die der Verkäufer trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht überwinden kann, den Verkäufer, den Käufer oder einen Dritten betreffen. Solche Hindernisse sind zum Beispiel staatliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Aufstände, Mobilisierung, Krieg, Arbeitskonflikte, Aussperrungen, Streiks, Unfälle und Betriebsstörungen, Epidemien oder Naturereignisse. In einem solchen Fall vereinbaren die Vertragsparteien eine angemessene Änderung des Vertrags.
  • wenn der Käufer selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter mit den von ihm zu erledigenden Arbeiten oder in Bezug auf die vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist.

Der Verlängerungszeitraum entspricht dem Zeitraum, über den das Hindernis vorherrschte.

7.3 Der Käufer ist berechtigt, im Falle verspäteter Lieferungen eine Entschädigung für Verluste zu verlangen, die durch den Verzug verursacht wurden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Verzögerung auf das Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist und der Käufer die Schäden glaubhaft nachweisen kann, die durch diesen Verzug entstanden sind. Wenn in angemessener Zeit eine Ersatzlieferung erfolgt, kann der Käufer keine Verzugsentschädigung geltend machen. Die Verzugsentschädigung darf 0,2 % für jede volle Woche Verspätung nicht überschreiten und darf keinesfalls 3 % des Vertragspreises des Lieferanteils übersteigen, der sich verzögert. In den ersten drei (3) Wochen einer Verzögerung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Sobald die für die Verzugsentschädigung festgelegte Obergrenze erreicht ist, gewährt der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene zusätzliche Frist. Wird diese zusätzliche Frist aus Gründen innerhalb der Kontrolle des Verkäufers nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt, die Annahme des verspäteten Anteils der betroffenen Lieferungen abzulehnen. Wenn aus wirtschaftlichen Gründen eine teilweise Annahme von Lieferungen nicht erwartet werden kann, ist der Käufer berechtigt, sich aus dem Vertrag zurückzuziehen und die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen gegen Erstattung der erhaltenen Lieferungen zu verlangen.

7.4 Wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der Waren ohne Haftung gegenüber dem Käufer zurückzuhalten, bis alle offenen Forderungen beglichen sind. Unter diesen Umständen beginnt die Lieferfrist neu, wenn die volle Zahlung eingegangen ist.

8. Inspektion, Annahme und Ablehnung von Waren, Schadenmeldung

8.1 Jede Lieferung wird vom Verkäufer im üblichen Umfang geprüft, bevor sie das Werk des Verkäufers verlässt. Wenn der Käufer eine zusätzliche Inspektion benötigt, wird diese im Rahmen einer separaten Vereinbarung vereinbart und auf Kosten des Käufers durchgeführt.

8.2 Der Käufer prüft die erhaltenen Waren und Dienstleistungen innerhalb von zehn (10) Tagen nach Lieferung der Waren an den ersten Bestimmungsort, wo die Waren dem Käufer zur Inspektion zur Verfügung stehen. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel zu informieren. Wenn der Verkäufer nicht schriftlich über Mängel informiert wird, so stellt dies die Annahme der Waren dar. Alle anderen Ansprüche bezüglich des Zustands der Waren, der Einhaltung von Spezifikationen oder anderer Mängel, die bei der Inspektion nicht erkennbar wären, müssen spätestens neunzig (90) Tage nachdem der Käufer Kenntnis von selbigen erlangt hat, geltend gemacht werden. Alle Ansprüche dürfen nur aus triftigem Grund geltend gemacht werden und bedürfen der Schriftform, der Angabe der Gründe für den Anspruch sowie der Einhaltung des RMA-Verfahrens des Verkäufers. Wenn der Verkäufer nicht innerhalb des in diesem Abschnitt angegebenen Zeitraums über einen Anspruch informiert wird, so stellt dies einen Verzicht dar und führt zur Verwirkung jeglicher Ansprüche.

8.3 Sollten Waren in einem beschädigten Zustand am Bestimmungsort des Käufers ankommen oder sollte ein Mangel vorliegen, so ist der Schaden oder Mangel unverzüglich dem ausliefernden Spediteur und dem Verkäufer zu melden. Im Fall von beschädigten Waren ist eine gemeinsame Inspektion des beladenen Trägers mit Vertretern des Spediteurs und des Verkäufers zu vereinbaren. Wenn die Ausrüstung des Spediteurs nicht zur Inspektion bereitgehalten werden kann, müssen die Waren entladen, geschützt und für eine gemeinsame Inspektion aufbewahrt werden sowie detailliert auf Fotos dokumentiert werden. Vor dem Entladen sind die angeblichen Schäden oder Fehlmengen auf dem Lieferschein des Spediteurs zu vermerken und vom Bevollmächtigten des Spediteurs zu unterzeichnen.

8.4 Der Käufer hat alle Waren, die Gegenstand eines Anspruchs sind, ohne weitere Bearbeitung beiseitezulegen, zu schützen und zu lagern, bis der Verkäufer die Gelegenheit hat, diese Waren zu inspizieren, und den Käufer über die Entsorgung der Waren informiert hat. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers dürfen keine Waren zurückgegeben werden. Dem Käufer wird kein Zuschuss für die Lagerung, die Materialien oder den Aufwand im Rahmen des Transports der zurückgewiesenen Waren aus den Räumlichkeiten des Käufers, des Verarbeiters des Käufers oder der Lagereinrichtung des Käufers gewährt.

8.5 Der Verkäufer behebt Mängel, die gemäß Abschnitt 8.2 oben gemeldet wurden, nach Wahl des Verkäufers schnellstmöglich entweder durch die Lieferung von Ersatzwaren, die Ausstellung einer Gutschrift oder durch die Reparatur der beschädigten Waren. Der Käufer räumt dem Verkäufer angemessene Zeit und Gelegenheit für weitere Behebungsmaßnahmen ein. Soweit defekte Waren ersetzt werden müssen, gehen diese mangelhaften Waren in das Eigentum des Verkäufers über.

8.6 Wenn der Käufer eine Verschiebung der Lieferung verlangt, die Lieferung nicht annimmt, die Waren nicht abholen kann oder anderweitig nicht die für die Lieferung der Waren erforderlichen Informationen, Materialien oder Dokumente bereitstellt, und die Waren daher eingelagert werden, kann der Verkäufer dem Käufer angemessene Lagergebühren beginnend fünf (5) Tagen nach Mitteilung des Verkäufers an den Käufer über die Verfügbarkeit der Waren in Rechnung stellen.

9. Gewährleistung

9.1 Waren werden gemäß den Standardfertigungsabweichungen und -toleranzen des Verkäufers hergestellt. Die Gewährleistung wird nur dem ursprünglichen Käufer gewährt, der die Waren von der Swissbit AG, seinen verbundenen Unternehmen oder autorisierten Händlern erworben hat. Die Gewährleistung ist nicht übertragbar. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, wird der Gewährleistungszeitraum wie folgt definiert:

 

Produkt Gewährleistungszeitraum Anmerkungen

SLC-(SINGLE LEVEL CELL)-NAND-FLASH-ARCHITEKTUR IN INDUSTRIEQUALITÄT:

  • SD-/SDHC-/SDXC-Karte
  • MicroSD-/microSDHC-Karte
  • CompactFlash (CFC)
  • CFast-Karte
  • 2,5-ZOLL-SSD
  • MO-297, MO-300,
    M.2 SSD
  • Embedded USB (eUSB)
  • USB-Flash-Laufwerk/-Stick
FÜNF (5) JAHRE ODER WENN DIE ENDURANCEGRENZE ERREICHT WURDE, JE NACHDEM, WAS ZUERST EINTRITT

Die „ENDURANCE“ ist im „TBW“ und „Terabyte Written Limit“ festgelegt. Dieser Wert hängt stark vom Anwendungstyp, der Vorkonditionierung und der Verwendung des Laufwerks ab. Swissbit gewährleistet TBW-Werte für definierte Workloads, die den branchenweiten Standards (JEDEC-Standarddefinition) entsprechen, und bezieht sich in der Regel auf die insgesamt möglichen Terabyte, die über die Lebensdauer des Laufwerks geschrieben werden. Die TBW- oder Programm-/Löschzyklen für jedes Produkt sind in den entsprechenden veröffentlichten Spezifikationen festgelegt. Bei Workloads, die von den angegebenen Bedingungen abweichen, wird der gewährleistete TBW-Wert erreicht, wenn 100 % der jeweiligen P/L-Zyklen erreicht werden.

Die „ENDURANCE“ für andere Komponenten als Speicherkomponenten und für andere Funktionalitäten unterliegt den garantierten Produktspezifikationen.

MLC-(MULTI LEVEL CELL)-NAND-FLASH- ODER 3D-TLC-NAND-ARCHITEKTUR IN INDUSTRIEQUALITÄT:

  • SD-/SDHC-/SDXC-Karte
  • MicroSD-/microSDHC-Karte
  • CompactFlash (CFC)
  • CFast-Karte
  • 2,5-ZOLL-SSD
  • Mo-297, MO-300,
    M.2 SSD
  • Embedded USB (eUSB)
  • USB-Flash-Laufwerk/-Stick
DREI (3) JAHRE ODER WENN DIE ENDURANCEGRENZE ERREICHT WURDE, JE NACHDEM, WAS ZUERST EINTRITT

EINSTIEGS-LEVEL-SSD MIT 3D-NAND-TLC-ARCHITEKTUR IN CONSUMER-GÜTE:

  • 2,5-ZOLL-SSD
  • MO-297, MO-300,
    M.2 SSD
ZWEI (2) JAHRE ODER WENN DIE ENDURANCEGRENZE ERREICHT WURDE, JE NACHDEM, WAS ZUERST EINTRITT

INTEGRIERTE SPEICHERKOMPONENTEN:

  • e.MMC
  • uSSD
  • M.2 NVMe
  • UFS

NICHT-SPEICHERPRODUKTE:

  • iShield Key

 

Der Gewährleistungszeitraum beginnt, wenn die Waren das Werk des Verkäufers verlassen. Für alle anderen Produkte, insbesondere Produkte, die nicht von Swissbit stammen, beträgt der Gewährleistungszeitraum zwölf (12) Monate. Wenn die Lieferung der Waren aus Gründen verzögert wird, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, beginnt der Gewährleistungszeitraum nach der Benachrichtigung über die Lieferbereitschaft.

9.2 Alle Gewährleistungsrechte sind nichtig, wenn der Käufer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Reparaturarbeiten oder Änderungen an den Waren vornehmen oder wenn der Käufer im Falle eines Defekts nicht in der Lage ist, sofort Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen und dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, diesen Mangel zu beheben.

9.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Waren, die aufgrund von Material- oder Konstruktionsfehlern vor Ablauf des Gewährleistungszeitraums für defekt oder nicht mehr verwendbar befunden wurden, nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers an den Verkäufer nach Ermessen des Verkäufers schnellstmöglich zu ersetzen, zu reparieren oder zu erstatten. Fehlerhafte Waren müssen auf Verlangen an den Verkäufer gesendet werden. Ersetzte Waren gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Bei der Rückgabe von Waren an den Verkäufer muss der Käufer die RMA-Verfahren des Verkäufers befolgen. Der Käufer muss sich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, den Kauf vom Verkäufer, seinen verbundenen Unternehmen oder autorisierten Händlern bestätigen und eine RMA-Nummer anfordern, indem er das Formular ausfüllt und es an folgende Adresse sendet: rma-pool@swissbit.com.
Innerhalb einer (1) Woche nach Abschluss und Bestätigung des RMA-Antrags erhält der Käufer eine RMA-Nummer, die dreißig (30) Tage lang gültig ist. Der Käufer muss bei der Rücksendung der Waren an den Verkäufer die RMA-Nummer angeben. Der Käufer ist für alle Versandkosten für die an den Verkäufer zurückgesendeten Waren verantwortlich, während der Verkäufer für alle Versandkosten für die an den Käufer zurückgesendeten Waren verantwortlich ist.

9.4 Gewährleistungs-Eigenschaften sind nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich durch die jeweiligen Spezifikationen als solche ausgewiesen sind, und werden bis zum Ablauf des Gewährleistungszeitraums gewährleistet. Sollten Gewährleistungs-Eigenschaften ganz oder teilweise fehlen, ist der Käufer berechtigt, eine nachträgliche Verbesserung der Ware(n) zu verlangen, die der Verkäufer innerhalb eines angemessenen Zeitraums umsetzen muss. Falls der Versuch, die Waren zu verbessern, nicht erfolgreich war oder nur teilweise erfolgreich war, hat der Käufer Anspruch auf eine angemessene Preisreduzierung. Sollte ein Mangel so bedeutsam sein, dass er nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben werden kann, und wenn die Waren den vereinbarten Zweck, für den die Waren bestellt wurden, nicht erfüllen können, ist der Käufer berechtigt, die gelieferten defekten Waren abzulehnen oder, wenn aus wirtschaftlichen Gründen eine teilweise Abnahme nicht erwartet werden kann, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer erstattet nur die Beträge, die dem Verkäufer für die Waren gezahlt wurden, in Bezug auf welche der Rücktritt vom Vertrag stattgefunden hat.

9.5 Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für Schäden, von denen nicht nachgewiesen werden kann, dass sie auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Konstruktion oder Unvollkommenheit bei der Ausführung zurückgehen, wie z. B. durch normalen Verschleiß verursachte Zersetzung, Schäden aufgrund unzureichender Wartung, Nichteinhaltung der Betriebsanleitung, übermäßige Belastung, inadäquate Betriebsweise, chemische Auswirkungen, Missbrauch, Veränderungen, Probleme mit der Stromversorgung, Fahrlässigkeit, unsachgemäße Tests und Installation, falsche Handhabung während des Transports, Naturereignisse, Reparaturen, Modifikationen, Bau- oder Montagearbeiten, die nicht vom Verkäufer ausgeführt werden, oder andere Ursachen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen. Jeder Fehler, der durch Überschreiten der natürlichen Programm- und Löschzyklusbegrenzung von Nand-Flash verursacht wird, ist ebenfalls nicht von der Gewährleistung abgedeckt.

9.6 Im Hinblick auf fehlerhafte Software sind Gewährleistungsansprüche nur gültig, wenn ein solcher Fehler mit der unveränderten Originalsoftwareversion reproduziert und durch detaillierte Nachweise belegt werden kann. Im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung von Daten und/oder Datenspeichermedien schließt die Gewährleistung des Verkäufers keine Aufwendungen für die Wiederherstellung verlorener Daten oder Speichermedien ein.

9.7 Der Verkäufer gibt keine anderen oder weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien in Bezug auf die Waren und schließt alle Garantien für die Marktgängigkeit, die Eignung für einen bestimmten Zweck, der nicht ausdrücklich in der Bestellung angegeben ist, die Leistung und den Gebrauch sowie für das Eigentumsrecht und/oder geistige Eigentumsrechte aus und lehnt diese ab. Der ausschließliche Rechtsbehelf des Käufers in Bezug auf die Konformität der Waren beschränkt sich auf Ersatz, Reparatur und Gutschrift des Kaufpreises wie oben angegeben.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen haftet der Verkäufer in vollem Umfang für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit, die aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch die gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter des Verkäufers entstehen, für Schäden, die durch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz entstehen, sowie für alle Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter des Verkäufers entstehen.

10.2 Der Verkäufer haftet auch für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden, sofern diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen betrifft, deren Einhaltung für die Erfüllung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur in dem Maße, in dem der Schaden regelmäßig mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar ist. Im Falle einer einfachen fahrlässigen Verletzung außervertraglicher Nebenverpflichtungen haftet der Verkäufer nicht. Die in den Sätzen 1–3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Mitarbeitern betroffen ist.

10.3 Bei Schäden, die auf dem Fehlen des zugesicherten Zustands oder der zugesicherten Haltbarkeit beruhen, aber nicht direkt an den Waren auftreten, haftet der Verkäufer nur, wenn das Risiko solcher Schäden eindeutig durch die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgewährleistung abgedeckt ist.

10.4 Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen, ungeachtet der rechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Angestellte des Verkäufers.

10.5 Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung, die ganz oder teilweise auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, wie z. B. Brände, Überschwemmungen, Erdbeben oder andere Katastrophen, Handlungen und Unterlassungen der anderen Partei oder ziviler bzw. militärischer Behörden, ungewöhnlich starke Wetterbedingungen, Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsunterbrechungen, Kriege, Terroranschläge, Aufstände oder Embargos, Betriebsbedingungen, Mangel an Transportmitteln oder anderen Geräten, Treibstoff, Energie, Arbeitskraft oder Materialien, ferner Epidemien, Quarantäneeinschränkungen oder andere Umstände oder Ursachen sowie Ereignisse höherer Gewalt oder gemeingefährliche Handlungen, ähnlich oder unähnlich zum Vorgenannten, die bei ordnungsgemäßem Führen seiner Geschäfte außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen. Der Zeitpunkt der Erfüllung einer solchen Verpflichtung wird um den durch die Verzögerung verlorenen Zeitraum verlängert. Sofern diese Verzögerung neunzig (90) Tage überschreitet, ist der Käufer berechtigt, den entsprechenden Auftrag für die Waren nach schriftlicher Mitteilung an den Verkäufer zu stornieren.

11. Exportbestimmungen
Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, ist eine Wiederausfuhr der Produkte, oder von Teilen davon, nur gemäß den Bedingungen der Endverbleibsbescheinigung zulässig, die für die Vorlage bei den Exportkontrollbehörden der Bundesrepublik Deutschland verwendet wird, wobei die Annahme durch den Käufer per Unterzeichnung der Endverbleibsbescheinigung erfolgt. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber Swissbit beim Weiterverkauf einschlägige außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen insbesondere bei Lieferungen in Länder gegenüber denen ein Embargo verhängt worden ist zu beachten. Ein Weiterverkauf an Personen oder Institutionen gegenüber denen die EU ein Liefer- bzw. Bereitstellungsverbot ausgesprochen hat ist explizit ausgeschlossen.

12. Schadloshaltung
Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer gegen alle Haftungen, Schäden oder Kosten, einschließlich Anwaltskosten, schadlos zu halten, die auf die unsachgemäße Verwendung der Waren durch den Käufer, Vertragsbruch durch den Käufer, Fahrlässigkeit und vorsätzliches Fehlverhalten des Käufers in Bezug auf seine Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung sowie auf Personenschäden, Tod oder sonstige Beschädigungen oder Verluste von Daten oder Baueigentum, die der Handhabung, Lagerung, dem Transport, der Platzierung oder der Verwendung der Produkte durch den Käufer zuzuschreiben sind, oder anderweitig auf die Leistungserbringung des Käufers im Rahmen dieser Vereinbarung zurückzuführen sind. Wenn Waren gemäß den Entwürfen, Plänen, Zeichnungen oder Spezifikationen des Käufers hergestellt werden, verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer gegen alle Haftungen, Schäden und Kosten, einschließlich Anwaltskosten, schadlos zu halten, die aus Ansprüchen wegen Patentverletzungen entstehen.

13. Geltendes Recht
Das vorliegende Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Schweiz, insbesondere den Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts zum Kauf. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (das Wiener Gesetz über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist ausgeschlossen.

14. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Käufer und Verkäufer ist St. Gallen, Schweiz. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, gegen den Käufer auch an seinem eingetragenen Geschäftssitz zu klagen.

15. Salvatorische Klausel
Sollte sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und bleiben gültig und durchsetzbar, so als ob die betreffende Bestimmung in diesem Vertrag nicht festgelegt worden wäre. Die Parteien vereinbaren, die betreffende Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und der wirtschaftlichen Wirkung einer solchen abgetrennten Bestimmung am nächsten kommt.

16. Kein Verzicht
Eine seitens des Verkäufers nicht erfolgte Durchsetzung oder Benennung eines Versäumnisses oder Verstoßes in Bezug auf die Nichterfüllung dieser Geschäftsbedingungen durch den Käufer kann nicht als Verzicht auf das Recht des Verkäufers ausgelegt werden, auf der strikten Einhaltung anderer Bestimmungen zu oder, zu einem späteren Zeitpunkt, der betreffenden Bestimmung selbst zu bestehen.

17. Änderung
Jede Änderung dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform und der Unterschriften beider Parteien.

18. Vertraulichkeit
Informationen, die eine Partei von der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit einem Auftrag im Rahmen dieses Vertrags erhält, gelten als vertraulich, außer wenn dies von der Partei, die die Informationen übermittelt, ausdrücklich verneint wird, wenn diese Informationen in öffentlichen Quellen verfügbar sind, wenn der Adressat diese Informationen auch von einem Dritten erhalten hat oder wenn die Offenlegung von Informationen gesetzlich vorgeschrieben ist.
Vertrauliche Informationen dürfen nur im Rahmen der Erfüllung der Vereinbarung verwendet und keinen Dritten ohne die vorherige einvernehmliche Zustimmung offengelegt werden und müssen wie eigene vertrauliche Informationen und mit angemessener Sorgfalt geschützt werden. Der Zugriff auf vertrauliche Informationen wird nur Mitarbeitern gewährt, die diese Informationen kennen müssen, während sie die Erfüllung der Vereinbarung unterstützen.
Die Vertraulichkeitsbestimmung besteht auch nach der Kündigung der Vereinbarung noch drei Jahre lang fort.

19. Einhaltung von Gesetzen
Im Rahmen der Erfüllung der Vereinbarung hält der Käufer alle geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften ein, insbesondere alle Exportgesetze, Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Korruption sowie kartellrechtlichen Bestimmungen und Rechte am geistigen Eigentum.

20. Abtretung
Keine Rechte, Vereinbarungen oder Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung können vom Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abgetreten oder übertragen werden.

21. Elektronische Kommunikation
Die Parteien erkennen elektronische Kommunikation als ausreichend an, wenn die Geschäftsbedingungen eine schriftliche Kommunikation erfordern.

 

Im Zweifel gelten die Vertragsbedingungen in Englischer Sprachversion